AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von eleese GmbH, Thingstraße 32, 45527 Hattingen


I. Vertragsabschluss

1. Der Kunde ist an seinen Antrag sechs Wochen gebunden. Der Fahrzeugnutzungsvertrag ist abgeschlossen, wenn eleese innerhalb dieser Frist die Annahme des Antrags schriftlich bestätigt oder das Fahrzeug an den Kunden liefert.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Für die Vertragsannahme von Eleese ist jedoch die Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.
Dies gilt auch für die Vertragsaufhebung gemäß Abschnitt XIV.

II. Gegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeugs, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

III. Beginn der Nutzungs-Zeit

Die Nutzungs-Zeit, die der im Fahrzeugnutzungsvertrag genannten Vertragsdauer in Monaten entspricht, beginnt an dem vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Kunden das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Nutzungs-Zeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Nutzungs-Zeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges.

IV. Entgelte und sonstige Kosten

1. Die laufenden Entgelte, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziff. 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.

2. Eine vereinbarte Sonderzahlung ist zusätzliches Entgelt neben den laufenden Entgelten und dient nicht als Kaution. Durch sie werden laufende Entgelte nicht getilgt.

3. Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Zeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufzeit überschritten, werden die gefahrenen Mehrkilometer dem Kunden zu dem im Fahrzeugnutzungsvertrag genannten Satz nachberechnet
Soweit die Laufleistung unterjährig zeitanteilig zu berechnen ist, beträgt die täglich zulässige Laufleistung 1/360tel der Gesamtlaufleistung. Die monatlich zulässige Laufleistung beträgt 1/12tel der Gesamtlaufleistung.
Die tägliche und monatliche maximale Laufleistung errechnet sich entsprechend mit 1/360, bzw. 1/12 der Maximalen Laufleistung.

4.1 Folgende Dienstleistungen und Aufwendungen sind bei Kraftfahrzeugen neben der Fahrzeugnutzung nach Ziffer 1.1 AGB im monatlichen Nutzungsentgelt enthalten:
• die Kosten der Fahrzeugversicherung bei einem Anbieter nach Wahl von eleese, bestehend aus
o Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von € 100 Mio. für Personen-, Sach- & Vermögensschäden; jedoch max. € 15 Mio. je geschädigter Person
o Vollkaskoversicherung mit Eigenbeteiligung des Kunden von € 1.000,-
o Teilkaskoversicherung mit Eigenbeteiligung des Kunden von € 1.000,-
• Überführung des Fahrzeugs zum eleese-Lieferhändler
• Zulassung des Fahrzeugs
• Kfz-Steuer während der Laufzeit des Vertrages

4.1.1 Bei Versicherung des Fahrzeugs über den Fahrzeugnutzer sind
folgende Dienstleistungen und Aufwendungen bei Kraftfahrtzeugen neben der Fahrzeugnutzung nach Ziffer 1.1 AGB im monatlichen Nutzungsentgelt NICHT enthalten und sind vom Kunden zu tragen:
• die Kosten der Fahrzeugversicherung bei einem Anbieter nach Wahl des Fahrzeugnutzers, bestehend aus
o Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von € 100 Mio. für Personen-, Sach- & Vermögensschäden; jedoch max. € 15 Mio. je geschädigter Person
o Vollkaskoversicherung mit Eigenbeteiligung des Kunden von € 1.000,-
o Teilkaskoversicherung mit Eigenbeteiligung des Kunden von € 1.000,-
Enthalten sind die Kosten für
• Überführung des Fahrzeugs zum eleese-Lieferhändler
• Zulassung des Fahrzeugs
• Kfz-Steuer während der Laufzeit des Vertrages
• Kosten der Erstellung eines Kurzgutachtens bei Fahrzeugrückgabe

4.2 Folgende Dienstleistungen und Aufwendungen sind bei Motorrädern neben der Fahrzeugnutzung nach Ziffer 1.1 AGB im monatlichen Nutzungsentgelt enthalten:
• Überführung des Fahrzeugs zum eleese-Lieferhändler
• Kosten der Erstellung eines Kurzgutachtens bei Fahrzeugrückgabe
4.2.1 Folgende Dienstleistungen und Aufwendungen sind bei Motorrädern neben der Fahrzeugnutzung nach Ziffer 1.1 AGB im monatlichen Nutzungsentgelt NICHT enthalten und sind vom Kunden zu tragen:
• die Kosten der Fahrzeugversicherung bei einem Anbieter nach Wahl des Kunden, bestehend aus
o Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von € 100 Mio. für Personen-, Sach- & Vermögensschäden; jedoch max. € 15 Mio. je geschädigter Person
o Vollkaskoversicherung mit Eigenbeteiligung des Kunden von € 1.000,-
o Teilkaskoversicherung mit Eigenbeteiligung des Kunden von € 1.000,-
• Zulassung des Fahrzeugs
• Kfz-Steuer während der Laufzeit des Vertrages

5. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern (z.B. Kfz Steuern, CO2 Steuern) sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung der laufenden Entgelte und gegebenenfalls der Sonderzahlung zu verlangen.
Das gleiche Recht haben beide Vertragspartner bei einer Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers nach Vertragsabschluss, wenn sich dadurch die Anschaffungskosten eleeses verändern. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes und gegebenenfalls der Sonderzahlung um mehr als 5 %, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung vom Vertrag zurücktreten.
Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt eleese alle sich aus dem Fahrzeugnutzungsvertrag ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Umsatz-steuersatz an.
Ändern sich nach Vertragsabschluss bei vereinbarten Dienstleistungen mit gesetzlich oder behördlich festgesetzten Gebühren, Versicherungen oder Bundes- oder Landesförderungen, die von eleese zu eingepreisten oder verauslagten Kosten, können beide Teile eine entsprechende Anpassung der laufenden Entgelte verlangen.
Ist abzusehen, dass die Gesamtfahrleistung eines Vertrages erheblich überschritten wird, kann eleese verlangen, dass über eine entsprechende Anpassung der Entgelte und eine Neufestsetzung der Gesamtfahrleistung gem. Ziff. 3 verhandelt wird.

6. Weitere Zahlungsverpflichtungen des Kunden nach diesem Vertrag (z.B. im Fall der Kündigung gem. Abschn. XV) bleiben unberührt.

V. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Das erste Nutzungsentgelt ist am Tage der Übergabe fällig. Die weiteren Nutzungsentgelte sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig. Die Anzahl der Nutzungsentgelte entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in Monaten. Eine Sonderzahlung ist - soweit nichts anderes vereinbart - zu Beginn der Vertragszeit fällig.

2. Die Forderungen auf Ersatz der von eleese verauslagten Beträge (zum Beispiel Selbstbehalt, Bußgeld), die nach dem Vertrag vom Kunden zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig.
Alle weiteren Forderungen von eleese sind nach Rechnungsstellung fällig.

3. Gegen die Ansprüche von eleese kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Fahrzeugnutzungsvertrag beruht.

4. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet.

5. Befindet sich der Kunde mit mindestens zwei Raten im Verzug, ist eleese berechtigt, das Fahrzeug ungeachtet des Rechtes zur fristlosen Kündigung zur Sicherung seines Eigentums bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Anspruch auf die Weiterzahlung der Nutzungsentgeltes entfällt. eleese ist jedoch verpflichtet, das Fahrzeug nach vollständigem Zahlungsausgleich an den Kunden zurückzugeben, wenn nicht der Vertrag zuvor gekündigt ist.

VI. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut schriftlich zu vereinbaren.

2. Der Kunde kann acht Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Eleese schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt eleese in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit eleese auf höchstens 5 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Listenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Fahrzeugnutzungsvertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 20 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

3. Infolge höhere Gewalt bei eleese oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die eleese ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 u. 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist indes ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis nicht auf einem Verschulden von eleese beruht.

VII. Übernahme und Übernahmeverzug

1. Der Kunde hat das Recht das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen und eine Probefahrt über höchstens 20 km durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb der Frist zu übernehmen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II erheblich oder für den Kunden unzumutbar, kann dieser die Übernahme ablehnen. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn das angebotene Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nach Rüge während der Prüfungsfrist nicht innerhalb von acht Tagen voll-ständig beseitigt werden.

2. Gerät der Kunde mit der Übernahme des Fahrzeuges vorsätzlich oder grob fahrlässig länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann eleese dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist eleese berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Fahrzeugnutzungsvertrag nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
Verlangt eleese Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der eleese einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

VIII. Eigentumsverhältnisse, Halter des Fahrzeuges und Zulassung

1. eleese ist Eigentümer des Fahrzeuges. eleese ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
Der Kunde darf das Fahrzeug weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen, noch zur Sicherung übereignen.
Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, ist der Kunde selbst, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sowie Familienangehörige 1. Grades (z. B. Kinder, Geschwister etc.) zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Die Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig.
Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, einen Verein oder einen Verband, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Weitere berechtigte Fahrzeugführer können im Vertrag gesondert bezeichnet werden.
Jeder Fahrzeugführer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
eleese-Fahrzeuge dürfen nur genutzt werden in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Lichtenstein, San Marino und Vatikanstaat.
Der Kunde erhält einen Versicherungsnachweis des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. der im Ausland zwingend mitzuführen ist.
Das Fahrzeug darf nur im Rahmen des üblichen Gebrauchs, der Bestimmungen des Fahrzeugüberlassungsvertrags, der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs verwendet werden. Die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, auch solchen, bei denen es nicht auf die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit ankommt, und Fahrzeugtests, die das Fahrzeug über den üblichen Gebrauch hinaus beanspruchen, oder die Verwendung zu Schulungszwecken sind nicht zulässig.

2. Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist eleese vom Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von eleese verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

3. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn eleese vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen eleeses den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, eleese hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen eleese, wenn eleese schriftlich zugestimmt hat und wenn und soweit durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bei Rückgabe noch vorhanden ist.

IX. Halterpflichten

1. eleese ist Halter des Fahrzeuges. Benötigt der Kunde zur Erlangung behördlicher Genehmigungen den Fahrzeugbrief, wird dieser der Behörde auf sein Verlangen von eleese vorgelegt. Wird der Fahrzeugbrief dem Kunden von Dritten ausgehändigt, ist der Kunde unverzüglich zur Rückgabe an eleese verpflichtet.

2. Der Kunde hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und eleese, soweit eleese in Anspruch genommen wird, von allen Ansprüchen Dritter und von Behörden freizustellen.

3. Der Kunde trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbunden sind, soweit diese nach dem Vertrag nicht von eleese zu tragen sind.
Leistet der eleese für den Kunden Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von eleese zu erbringen sind, kann eleese beim Kunde Rückgriff nehmen.

4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Fälligkeit von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist eleese unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind nach Weisung von eleese durchzuführen.

5. Wird dem Kunden oder einem anderen Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese eleese z.B. durch eine Behörde schriftlich angezeigt, so hat der Kunde den Verwaltungsaufwand von eleese in Höhe von 12,00 € brutto zu begleichen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die eleese auferlegten Verfahrenskosten zu erstatten.

X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. eleese schließt für das Fahrzeug zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Kfz-Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Deckungssumme) und eine Kfz-Vollversicherung (1000,00 EUR Selbstbeteiligung je Schadenereignis) für den Kunden ab.
Im Schadenfall hat der Kunde eleese unverzüglich zu unterrichten. Die Instandsetzung unterliegt der Weisung von eleese oder einem von eleese beauftragten Unternehmen, z.B. dem Schadenservice der Versicherung. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, eine Reparaturfreigabe zu erteilen.
Der Kunde hat eleese ferner unverzügliche eine Kopie der an den Versicherer gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden.

2. Entschädigungsleistungen für Wertminderung stehen eleese zu. eleese kann vom Kunden am Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung des Fahrzeuges ersetzt verlangen, soweit eleese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung eine Wertminderungsentschädigung erhalten hat.

3. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Fahrzeugnutzungsvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gem. Ziff. 1 Hs. 3 unverzüglich reparieren zu lassen.
Kündigt der Kunde, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückzugeben.
Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Fahrzeugnutzungsvertrag auf Verlangen eines der Vertrags-partner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Kunde die zwischenzeitlichen Nutzungsentgelte in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.
Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Nutzungsentgelte, wenn der Fahrzeugnutzungsvertrag wirksam gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.
Die Folgen einer Kündigung sind in Abschn. XV geregelt.

4) a) Die monatlichen Versicherungskosten als mehrwertsteuerfreie Auslage erhöhen sich im Falle eines durch den Kunden oder einen anderen Fahrzeugführer ganz oder teilweise verschuldeten Versicherungsschadens beginnend mit dem nach dem Unfallereignis nächst fälligen monatlichen Nutzungsentgelt um 25,00 € für die Restlaufzeit des FNV. Diese Regelung gilt nicht beim Teilkaskoschaden „Glasschaden".

b) Sollten der Kunde oder ein anderer Fahrzeugführer während der Laufzeit aus lit. a) einen zweiten Versicherungsschaden ganz oder teilweise verschulden, erhöhen sich die monatlichen Versicherungskosten als mehrwertsteuerfreie Auslage mit dem nach dem Unfallereignis nächst fälligen monatlichen Nutzungsentgelt um 50,00 € für Restlaufzeit des FNV. Die nach lit. a) geschuldete Erhöhung erlischt im selben Zuge.
Ein weiterer, dritter durch den Kunden oder einen anderen Fahrzeugführer ganz oder teilweise verschuldeter Versicherungsschaden während der Laufzeit nach lit. b) begründet für eleese das Recht, entweder das Vertragsverhältnis mit dem Kunden außerordentlich zu kündigen oder den Kunden zu verpflichten, für die ihm im Rahmen des FÜV überlassenen Fahrzeuge eine eigene Fahrzeugvollversicherung abzuschließen.

5) Stellt ein anerkannter Sachverständiger oder ein Fahrzeugbewerter oder eine Sachverständigenorganisation bei Fahrzeugrückgabe einen Versicherungsschaden an dem überlassenen Fahrzeug fest, welcher durch den Kunden nicht vorab gemeldet wurde, und muss zur Regulierung dieses Schadens, der dem Kunde durch den Fahrzeugüberlassungsvertrag zur Verfügung gestellte Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden (Ausnahme: Teilkaskoschaden „Glasschaden"), so ist der Kunde verpflichtet, für jeden nicht auf einen einheitlichen Unfallsachverhalt zurückzuführenden Schaden, je eine Malus Pauschale in Höhe von 300,00 € zzgl. der fälligen Selbstbeteiligung an eleese zu zahlen. Dem Kunden bleiben die Einholung eines Gegengutachtens und der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten. Diese Malus Pauschale/n werden mit Übersendung der Rechnung durch eleese fällig.

6) Die Beanspruchung eines Mietfahrzeugs für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des Unfallfahrzeugs/ Neufahrzeugs bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von eleese. Die Genehmigung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere bei fehlender Kostenübernahmeerklärung der Versicherung des Unfallgegners oder der Kaskoversicherung. Weigert sich eine gegnerische Haftpflichtversicherung oder die von eleese abgeschlossene Kaskoversicherung einen Schaden am Fahrzeug zu regulieren, so tritt eleese, soweit möglich, ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung oder gegen die von eleese abgeschlossene Kaskoversicherung ab, sofern der Kunde eleese den Schaden erstattet. Der Kunde nimmt in diesem Fall die Abtretung an. eleese übernimmt bzgl. der abgetretenen Ansprüche keinerlei Gewährleistung, insbesondere nicht für den Bestand der abgetretenen Ansprüche.

XI. Haftung

1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Kunde auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden von eleese.

2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Kunden oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet eleese dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine etwaige Ersatzhaftung von eleese für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XII. Wartung, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen

1. Soweit der Vertrag
a. Wartung nach den Vorschriften des Fahrzeugherstellers einschließlich dazugehöriger Ölwechsel und Verschleißreparaturen,
b. Kfz-Steuer,
umfasst, trägt oder verauslagt der Eleese dafür die Kosten.
Im Rahmen der Dienstleistung, Wartung und Verschleißreparaturen werden nicht ersetzt: Möglicher-weise je nach der Art der Nutzung anfallende Rundfunkgebühren, Kosten für Mietwagen, Reifenersatz, saisonal bedingter Reifenwechsel, Fahrten zum TÜV, Wagenpflege, Unfallschäden, Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Fahrzeugbehandlung, Glas-, Steinschlag-, Lackschäden und Schäden an Aufbauten und Sonderausstattungen sowie Folgeschäden. (Sonderausstattungen sind Mehrausstattungen, die nicht vom Fahrzeughersteller oder Partner geliefert wurden oder die nicht zum Lieferumfang des Fahrzeugnutzungsvertrages gehören).

2. Steht das Fahrzeug dem Kunden wegen Verschleißreparaturen, die vom Eleese zu tragen sind, länger als zwei Tage nicht zur Verfügung, wird dem Kunde bei entsprechendem Nachweis ab dem dritten Tag je 1/30 des monatlichen Nutzungsentgeltes erstattet. Der Tag der Einlieferung in den vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb bleibt außer Betracht.

3. Fällige Wartungsarbeiten hat der Kunde pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich anzuzeigen und nach Weisung von eleese ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometer-Anzeige. In diesem Fall hat der Kunde eleese eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des Kilometerstandes einzureichen.
In Notfällen können, falls die Hilfe von eleese nicht erreichbar ist, Leistungen eines vom Hersteller anerkannten Mobilitätsservice in Anspruch genommen werden.

4. Vereinbarte Dienstleistungen eleeses aus diesem Vertrag können vom Kunden nur bargeldlos bei Vorlage der Vertrags-Unterlagen gegenüber dem ausführenden Betrieb beansprucht werden. Vom Kunden verauslagte Beträge, die eleese aufgrund besonderer Vereinbarungen des Fahrzeugnutzungsvertrages zu tragen hätte, werden nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom eleese erstattet.

5. Begleicht eleese Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Fahrzeugnutzungsvertrages von eleese zu tragen sind, kann eleese beim Kunden Rückgriff nehmen

6. Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der Kunde eleese unverzüglich hierüber zu unterrichten. Erfolgt ein Austausch des Kilometerzählers, so hat der Kunde eleese durch schriftliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten. Dem Kunden ist jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeugs untersagt. Hierzu zählen auch der An- und Einbau von Zubehör sowie technische Veränderung oder Manipulation des Kilometerzählers.

XIII. Rechte des Kunden bei Mängeln des Fahrzeugs

1. eleese tritt sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln (§ 437 BGB) des dem Fahrzeugnutzungsvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrags über das Fahrzeug sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den liefernden Händler oder sonstige Dritte an den Kunden ab. Soweit der Kunde Ansprüche gegen den liefernden Händler oder einen Dritten aus eigenem Recht hat (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers des liefernden Händlers), ist der Kunde verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen.

2. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags sowie Ansprüche auf Ersatz eines eleese entstandenen Schadens werden nicht an den Kunden abgetreten.

3. Dem Kunden stehen keine Ansprüche und Rechte gegen eleese wegen Mängeln an dem Fahrzeug zu.

4. Soweit Ansprüche und Rechte an den Kunde abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen des liefernden Händlers oder Dritten direkt an eleese zu leisten sind. Gegen eleese stehen den Kunden die Rechte gem. Ziff. 1 nur zu, sofern eleese einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

5. Der Kunde ist zunächst verpflichtet, Mängelbeseitigungsansprüche bei einem vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb geltend zu machen. Bleibt der Mängel erfolglos, wird eleese den Kunden nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung seines Mängelbeseitigungsanspruches unterstützen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, eleese unverzüglich und umfassend über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren.

7. Verlangt der Kunde Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB und erklärt sich der liefernde Händler damit einverstanden oder wird der liefernde Händler rechtskräftig zur Lieferung einer mangelfreien Sache verurteilt, wird der Fahrzeugnutzungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten erst mit Übergabe des Ersatzfahrzeugs in Vollzug gesetzt. eleese erstattet dem Kunden die bis dahin vom Kunden gezahlten Nutzungsentgelte und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlung, jeweils zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom Anspruchsverpflichteten erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Kunden sind die Aufwendungen eleeses für etwaige im Fahrzeugnutzungsvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Kunden abzuziehen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gem. Abschn. XVI unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem Mangel des Fahrzeugs beruht. Der Kunde hat eleese eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Falle der Nachlieferung unmittelbar an den Kunden hat der Kunde eleese unverzüglich eine schriftliche Übernahmebestätigung des neuen Fahrzeugs zu übersenden. Den Kunden treffen auch die erneuten Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hinsichtlich des neu gelieferten Fahrzeugs.
Erklärt sich der liefernde Händler mit der Lieferung einer mangelfreien Sache nicht einverstanden, ist der Kunde ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlange, zur Zurückbehaltung der Nutzungsentgelte berechtigt, wenn er unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung - Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Kunde mit eleese über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Nutzungsentgelte berechtigt.
Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Kunden erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Nutzungsentgelte sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Kunde hat dem eleese den durch die Zurückbehaltung der Nutzungsentgelte entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.
Erhält der Kunde im Wege der Nacherfüllung ein Ersatzfahrzeug, verpflichtet sich der Kunde, mit dem liefernden Händler zu vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzfahrzeug unmittelbar auf den eleese oder einem von eleese zu bestimmenden Dritten überträgt und dem eleese den Kfz-Brief aushändigt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch unmittelbare Lieferung an den Kunden; er wird eleese vor Lieferung des Ersatz-Fahrzeugs schriftlich informieren und ihm nach erfolgter Lieferung die Fahrzeugdaten des neuen Fahrzeugs mitteilen.

8. Im Falle der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Kunden entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelte, wenn der liefernde Händler zur Rückabwicklung bereit ist oder aufgrund der Rücktrittsklage des Kunden rechtskräftig verurteilt wird. eleese erstattet dem Kunden die bis dahin vom Kunden gezahlten Nutzungsentgelte und etwaige gezahlte Leasingsonderzahlungen, jeweils zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie etwaige vom liefernden Händler erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung des Kunden werden die Aufwendungen eleeses für etwaige im Fahrzeugnutzungsvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen beim Kunden abgezogen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gem. Abschn. XVI unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem geltend gemachten Fahrzeugmangel beruht. Der Kunde hat eleese eine von diesem gegenüber dem liefernden Händler geschuldete Nutzungsentschädigung zu erstatten.
Erklärt sich der liefernde Händler mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht einverstanden, ist der Kunde ab Erklärung gegenüber dem liefernden Händler, dass er den Rücktritt vom Kaufvertrag verlange, zur Zurückbehaltung der Nutzungsentgelte berechtigt, wenn er unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Abgabe der Erklärung - Klage erhebt, es sei denn, dass sich der Kunde mit dem eleese über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tage der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Nutzungsentgelte berechtigt.
Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Klage des Kunden erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Nutzungsentgelte sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Kunde hat dem eleese den durch die Zurückbehaltung der Nutzungsentgelte entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

9. Hat im Fall der Minderung der liefernde Händler einen Teil des Kaufpreises an eleese zurückgezahlt, berechnet der eleese auf Verlangen des Kunden unter Berücksichtigung der festgestellten Minderung der Gebrauchstauglichkeit die Nutzungsentgelte neu auf Basis der bisherigen Berechnungsmethode.

XIV. Vertragsaufhebung und Kündigung

1. Der Fahrzeugnutzungsvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen, doch kann auf Wunsch des Kunden bei Totalschaden, Verlust oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges jederzeit eine vorzeitige Beendigung des Fahrzeugnutzungsvertrages durch schriftlichen Aufhebungsvertrag erfolgen. Zu diesem Zweck kann der Kunde unter Vorführung des Fahrzeuges und Angabe der tatsächlichen Kilometerleistung erfragen, zu welchen finanziellen Bedingungen der eleese den Fahrzeugnutzungsvertrag aufzuheben bereit ist.
Unberührt von der Regelung des Abs. 1 bleiben die Kündigungsrechte nach Ziff. 2 u. 3 sowie bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Der eleese kann insbes. dann fristlos kündigen, wenn der Kunde
• mit zwei Nutzungsentgelten in Verzug ist;
• seine Zahlungen einstellt, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;
• bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem eleese die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
• trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

XV. Abrechnung nach Kündigung

1. Kündigt eleese fristlos, kann es vom Kunden den Schaden ersetzt verlangen, der eleese durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dabei hat eleese Anspruch auf Vollamortisation unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Schadenminderung.

2. Können sich bei Totalschaden, Verlust oder geschätzten Reparaturkosten von mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Vertragspartner nicht über einen Aufhebungsvertrages einigen und kündigt deshalb gem. Abschn. X Ziff. 6 einer der Vertragspartner, steht dem eleese der Vollamortisationsanspruch ebenfalls zu. Von einem eventuellen Überschuss aus der Vertragsabrechnung erhält der Kunde 75 %

3. Bei einer Kündigung gem. Abschn. XIV Ziff. 2 gelten die in Ziff. 1 diesen Abschnitts genannten Regelungen entsprechend.

4. Auf alle Forderungen und Gutschriften der Ziff. 2 u. 3 dieses Abschnittes wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.

XVI. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Zeit ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Kunden auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eleese zurückzugeben. Gibt der Kunde Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.
Über den Zustand wird bei Rückgabe ein Kurzgutachten angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Das Gutachten ist für die Vertragsparteien verbindlich.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gem. Ziff. 2 Abs. 1, ist der Kunde zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung (Abschn. X Ziff. 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der eleese hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
Können sich die Parteien bei Vertragsende nicht über einem vom Kunden auszugleichenden Minder-wert einigen, werden auf Verlangen von eleese der Minderwert durch einen öffentliche bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten des Gutachtens tragen eleese und Kunde je zur Hälfte. Die Schätzung ist für beide Parteien verbindlich.

4. Wird das Fahrzeug gegen den Willen eleese nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Kunden für jeden Tag der Vorenthaltung als Grundbetrag 1/30 des für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Nutzungsentgelt und die durch die Vorenthaltung verursachten Kosten berechnet.
Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag sinngemäß fort.

5. Ein Erwerb des Fahrzeuges von eleese durch den Kunden nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.

XVII. Datenschutzklausel

eleese erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Leasingnehmer angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Fahrzeugnutzungsvertrages erhobenen Daten des Leasingnehmers erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird der eleese hierfür gesondert eine Einwilligung beim Kunden einholen.
Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise eleeses verwiesen.
eleese ist berechtigt
- jeweils am letzten Tag eines Monats,
- bei dem begründeten Verdacht, dass das Fahrzeug dem berechtigten Fahrer abhandengekommen ist, oder
- bei dem begründeten Verdacht einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
durch Fernzugriff die Fahrdaten und Standortdaten des Fahrzeuges auszulesen, zu speichern und zu verarbeiten. Soweit erforderlich hat der Kunde bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Fernzugangs mitzuwirken.

XVIII. Allgemeine Bestimmungen

1. Gerichtsstand ist das für eleese zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem eleese unverzüglich anzuzeigen.

3. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Fahrzeugnutzungsvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eleeses abgetreten werden.

4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

 

Richtlinien zum Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe

Fahrzeugteil akzeptierter Zustand nicht akzeptierter Zustand
1. Bereifung Mindestprofiltiefe: Werksbereifung 4 mm ohne Beschädigungsmerkmale.   Reifen haben die zulässige Größe und Traglast. Es handelt sich um keine runderneuerten Reifen oder um Mischprofile. Ersetzte Reifen (inkl. Ersatzrad - beides mit richtiger Größe und Traglast) dürfen zum Zeitpunkt der Montage höchstens drei Jahre alt sein. Unterschreiten der Mindestprofiltiefe. Einseitig abgefahrene Reifen, Auswaschungen (defekte Stoßdämpfer). Sämtliche Schäden, z.B. Risse, Beulen, falsch montierte Reifengröße, die nicht für das Fahrzeug zugelassen ist. Fahrzeugrückgabe mit Winterbereifung.   Montierte runderneuerte Reifen oder Mischprofile.   Ersetzte Reifen (inkl. Ersatzrad - beides mit richtiger Größe und Traglast) sind zum Zeitpunkt der Montage älter als drei Jahre.
2. Lackierung Unauffällige Steinschläge (ca. 1mm Durchmesser), die aus einer Entfernung von einem Meter nicht ins Auge fallen und den Gesamteindruck des Bauteils/ des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Keine auffällige Konzentration von Steinschlägen (max. 5 Stück auf 10 cm x 10 cm). Der optische Zustand aus einer Entfernung von 1 Meter entsprechend der Laufleistung ist entscheidend.   Sämtliche Lackschäden, die ohne Lackier- oder Polier- aufwand beseitigt werden können. Streusalzeinwirkungen an Radausschnitten, Teerspritzer oder Waschstraßenbeeinträchtigungen. Mut- oder böswillig verursachte Lackschäden. Lackschäden aller Art, bei denen die Grundierung durchscheint bzw. auf Grund von Rostansatz ein Ausbessern nicht mehr möglich ist bzw. eine Teillackierung vorgenommen werden muss bzw. professionelles Polieren zur Instandsetzung herangezogen werden muss. Aus einer Entfernung von 1 Meter auffällige Steinschläge im Deck- und Basislack. Mehr als fünf Stück auf einer Fläche von 10 cm x 10 cm. Konzentriert nebeneinander und darum auffällig. Steinschläge mit Rostansatz. Offensichtliche Farbunterschiede infolge vorgenommener bekannter und nicht bekannter Reparaturen, die aus einer Entfernung von 1 Meter sichtbar sind. Reparaturlackierungen, die nicht nach Hersteller-Richtlinien durchgeführt worden sind und Lackfehler zur Folge haben: Abblättern des Lackes, Lackläufer, Orangenhaut, Kocher, starke und offensichtliche Staubeinschlüsse, mangelhafte und/ oder eingefallene Untergründe etc. Durch Beschriftungsfolien oder Aufkleber entstandene Lackschäden oder Verfärbungen. Lackschäden durch Harz-, Säure- oder Vogelkotverätzungen.
3. Karosserie Beschädigungen, die nachweislich auf Fabrikationsmängel zurückzuführen sind. Sämtliche Beschädigungen durch äußere Einwirkung an der Karosserie, durch Eigenverschulden oder durch Dritte verursacht. Beschädigungen durch Hagelschaden oder bspw. auch klassische Parkdellen.
4. Anbauteile Gummiabrieb  auf  oder  an  Zierleisten,  Stoßfängern, Spoilern, etc. Verbogene oder fehlende Zierleisten und Anbauteile.
5. Scheiben und Beleuchtung Unauffällige Oberflächensteinschläge, (ca. 1 mm Durchmesser), die aus einer Entfernung von 1 Meter nicht ins Auge fallen und den Gesamteindruck des Bauteils/ des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Keine auffäl- lige Konzentration von Oberflächensteinschlägen (max. 10 Stück auf 10 cm x 10 cm). Keine Beeinflussung des Sichtbereiches des Fahrers (von innen nach außen) durch Steinschläge und Kratzer.   Leichte Schlieren/ Oberflächenkratzer in Scheinwerfer, Rückleuchten oder Seitenblinker bzw. in der Verglasung, die aus der Entfernung von 1 Meter nicht auffällig sind. Beschädigte Beleuchtungseinrichtungen, welche die  Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinflussen. Kratzer an Seitenscheiben, die z.B. durch streifendes Vorbeifahren an dornigem Gestrüpp oder Eiskratzen hervorgerufen werden.   Aus einer Entfernung von 1 Meter optisch sehr auffällige Oberflächensteinschläge. Mehr als 10 Stück auf einer Fläche von 10 cm x 10 cm. Störende Anhäufung oder einzelne größere Oberflächensteinschläge, besonders auch im Sichtfeld des Fahrers (von innen nach außen). Steinschläge („Star breacks" und „Bullseye"), Kratzer oder Risse in der Windschutzscheibe.
6. Felgen Stahlfelge: Durch Streusalz beschädigte Lackoberflächen. Äußere Einwirkungen, die durch reine Säuberungsmaßnahmen unkenntlich gemacht werden können.
Alufelge: Durch Streusalz beschädigte Lackoberflächen. Äußere Einwirkungen, die durch reine Säuberungsmaßnahmen unkenntlich gemacht werden können.
Stahlfelge: Verformungen am Felgenhorn bzw. Verzug der Felge in sich durch äußere Einwirkung, wie z.B. Bordsteinkanten. Abgetragenes Material in sämtlicher Form, wie z.B. Kratzer durch äußere Einwirkungen, fehlende bzw. beschädigte Radzierblenden.
Alufelge: Verformungen am Felgenhorn bzw. Verzug der Felge in sich durch äußere Einwirkung, wie z.B. Bordsteinkanten. Abgetragenes Material in sämtlicher Form, wie z.B. Kratzer durch äußere Einwirkungen.
7. Innen- und Kofferraum Geringe Farbverblassungen der Polster und Innenverkleidungen, leichter Abrieb der Polster durch häufiges Ein- und Aussteigen. Leichte Verschmutzungen der Polster und/oder Innenverkleidung, die durch Reinigung zu beseitigen sind. Starke Verschmutzungen der Polster und/oder Innenverkleidung, Brandlöcher, Beschädigungen, deren Beseitigung nur durch eine Reparatur mit Neuteilen durchzuführen ist. Fehlen von Teilen der Innenraum- oder Kofferraumverkleidung.
8. Mechanik Normaler Verschleiß entsprechend dem Fahrzeugalter und der Laufleistung unter Gewährung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Überproportionaler Verschleiß bezogen auf Laufleistung und -zeit, wie z.B. häufig durchdrehende Räder (Kupplungsschaden) etc.
9. Sonstiges Durchschnittlicher, dem Fahrzeugalter und der Laufleistung entsprechender Pflegezustand. Fachgerecht behobene Unfallschäden. Ungepflegter, stark verschmutzter Zustand. Nicht fachgerecht behobene Unfallschäden. Fehlende Radio-Codekarte. Fehlendes Bordwerkzeug. Fehlende Fahrzeugschlüssel. Fehlende Bedienungsanleitung. Fehlendes Serviceheft. Fehlendes Reserverad.
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